Um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren, sind Ferienjobs für Schüler nur zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden.
Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden; jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen:
- Maximal vier Wochen pro Kalenderjahr darf während der Schulferien Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
- Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
- Täglich dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht länger als acht Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
- Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
- Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
- Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob mit wenigen Ausnahmen tabu.
Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach z.B. Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie Sägen, Fräsen oder Pressen, oder Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten. Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Minijobs.
Auch der Hin- und Rückweg zur Arbeit ist versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr gearbeitet wird oder der Verdienst unter der Minijob-Grenze von 450 Euro bleibt. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.