Der Bundesrat hat Ende Juni die Einführung einer Angebotsvorsorge bei Belastung durch UV-Strahlung beschlossen. Die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verlangt jetzt vom Arbeitgeber, Beschäftigten regelmäßig eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzubieten. Der Arbeitgeber hat zudem Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.
Seit Beginn des Jahres 2017 wurde die Einführung einer Angebots- und Pflichtvorsorge bei im Freien Tätigen diskutiert, die der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt sind. Die Einführung einer Pflichtvorsorge hätte aufgrund der hohen Anzahl der einzubeziehenden Beschäftigten sowie der demgegenüber bereits heute geringen Anzahl an Arbeitsmedizinern zu einem Tätigkeitsstopp auf deutschen Baustellen geführt. Die Einführung einer Pflichtvorsorge konnten der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) gemeinsam abwenden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zeitnah nach Inkrafttreten der Verordnung prüfen, inwieweit das Ziel einer verbesserten arbeitsmedizinischen Prävention für Beschäftigte, die im beruflichen Alltag erhöhter solarer UV-Strahlung ausgesetzt sind, erreicht werden konnte. Evaluiert werden soll insbesondere, ob die Angebotsvorsorge von den Arbeitgebern angeboten und von den Beschäftigten angenommen wird. Die nähere Definition der in der Verordnung benannten Auslösekriterien für die Angebotsvorsorge wird im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet, in der ZDH und ZDB beratend vertreten sind.
Tischlerbetriebe und deren Beschäftigte dürften aller Voraussicht nach nur in wenigen Fällen von den Neuregelungen betroffen sein.