Ein besonderes Bonbon hat sich der Gesetzgeber für elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge ausgedacht. Bis zum Jahr 2030 gibt es eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder.
Neben der regulären Abschreibung können im Jahr der Anschaffung einmalig 50 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Die Abschreibungen der Folgejahre richten sich nach dem Restwert, der auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen ist. Als Elektronutzfahrzeuge definiert das Gesetz Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Zu den ebenfalls geförderten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern gehören Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.