Seit dem 1. Januar 2008 wird durch die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) die Förderung der Mitarbeitergesundheit unterstützt. Bis zu 600 Euro kann ein Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen.
Arbeitgeber können dazu auf passende gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen. Seit Anfang 2019 gab es allerdings immer wieder Streit, weil für die Maßnahmen zusätzlich eine Zertifizierung „durch eine Krankenkasse oder eine von ihr beauftragte Stelle“ erforderlich geworden war. Mit einer „Umsetzungshilfe“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Klarheit über die Voraussetzungen für die Einkommensteuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung geschaffen. Die betriebsinterne Gesundheitsförderung ist jetzt weitestgehend zertifizierungsfrei gestellt – insbesondere, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind. Zudem erläutert die Umsetzungshilfe die neuen Steuerbefreiungsgrundsätze anhand von Beispielen.