/22 Perspektiven 05.24 / Recht & Gesetz EUDR EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette Entwaldung und illegaler Holzein- schlag sind weltweite Probleme. Seit 2013 gilt das Holzhandelssicherungs- gesetz (EUTR), auf dessen Grundlage es nicht gelungen war, die Probleme einzudämmen. Deshalb hat die EU die EU-Entwaldungsverordnung (EU Defo- restation Regulation, kurz EUDR) ein- geführt. Diese soll sicherstellen, dass nur noch Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden, die legal und unter Einhaltung der Arbeitsschutzbedingun- gen und fairen Löhnen geerntet wurden und nicht von Flächen stammen, auf denen Entwaldung oder Waldschädi- gung stattgefunden haben. D ie EUDR gilt bereits, nämlich seit dem 29.06.2023. Aufgrund einer in der Ver- ordnung enthaltenen 18-monatigen Über- gangsfrist sind ihre Regelungen hierzulande jedoch erst ab dem 30.12.2024 zwingend einzuhalten. Gegenüber den hochbürokratischen Regelungen der EUDR und gegen deren verpflichtende Umsetzung ab Jahresende 2024 hat sich in den vergangenen Mona- ten zunehmend Widerstand formiert. Von bundespolitischer Seite (Bundesrat, Agrar- ministerkonferenz, Bundeslandwirtschafts- minister) und seitens etlicher berufsständi- scher Verbände (Forst- und Holzwirtschaft, Holzverarbeitung, Nahrungsmittelwirt- schaft etc.) wird seit Längerem gefordert, den Start der EUDR zu verschieben bzw. die ganze Verordnung zu überarbeiten, um eine unbürokratische Umsetzung in Län- dern zu ermöglichen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattfindet. Zudem sind viele (Umsetzungs-) Fragen zur EUDR bis- lang gänzlich ungeklärt (IT-Fragen, Daten- schutzfragen, Kostenaufwand der adminis- trativen Umsetzung usw.). Die EU-Kommission hat sich bislang gegenüber diesen Forderungen nach Ver- schiebung des EUDR- Starts in keiner Weise aufgeschlossen gezeigt. Pressebeiträge, in denen Gegenteiliges behauptet oder ange- deutet wird, beruhen nicht auf gesicherten Tatsachen. Deshalb sollten die Betroffenen – und dies sind auch Tischlereien, die in die Lieferketten der von der EUDR erfassten Produkte eingebunden sind – bis auf Weite- res vom „Schlimmsten“ ausgehen, nämlich einer gesetzlichen Verbindlichkeit der Rege- lungen zum Jahreswechsel 2024/25. Die wichtigsten praktischen Fragen, die sich aus alledem für die Tischler-Mitglieds- unternehmen ergeben, beantwortet – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – Frau Dr. Katharina Gamillscheg, Hauptgeschäftsführe- rin unseres Bundesinnungsverbandes Tischler Schreiner Deutschland (TSD), wie folgt: 1. Für welche Produkte gilt die EUDR? Die EUDR gilt für Produkte, die • aus den „relevanten Rohstoffen“ Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kaut- schuk und Soja hergestellt wurden und im Anwendungsbereich der EUDR als sogenannte „relevante Erzeugnisse“ auf- geführt sind. • 2. Für wen gilt die EUDR? Die EUDR gilt für alle Unternehmen, die Holz in die EU importieren, exportieren, verarbeiten oder handeln. Je nach Größe und Position in der Wertschöpfungskette werden Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler bezeichnet. 3. Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmern und Händlern? Ein „Marktteilnehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Er- zeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. Inverkehrbringen ist definiert als die erst- malige Bereitstellung eines relevanten Roh- stoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt. In der Praxis wird die Weiter- verarbeitung von einem relevanten Erzeug- nis in ein anderes relevantes Erzeugnis als Inverkehrbringen definiert. Tischler- und Schreinerbetriebe sind also als „Marktteil- nehmer“ anzusehen. Soweit sie ihre Waren auch in das europäische Ausland liefern, sind sie auch als Exporteure anzusehen. 4. Wie unterscheiden sich große und kleine Unter- nehmen voneinander? Die Pflichten nach der EUDR sind je nach Größe des Unternehmens unter- schiedlich. Man unterschei- det KMU-Unternehmen (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) und Nicht-KMU- Unternehmen (große Unter- nehmen). Tischler und Schreinerbe- triebe sind als KMU – Unternehmen anzusehen. 5. Welche Aufgaben haben kleine und mittlere Unter- nehmen, die innerhalb der EU verarbeiten? KMU, die innerhalb der EU Ware einkaufen und diese verarbeiten, müssen folgende Maß- nahmen ergreifen: • Informationen zu Lieferanten und Kun- den sammeln. • Referenznummern der bezogenen Pro- dukte sammeln. • Alle Informationen für fünf Jahre spei- chern. Tischlereien/Schreinereien müssen als Marktteilnehmer also ihren Kunden Re- ferenznummer(n) sowie Nachweise dafür, dass die Sorgfaltspflicht vom Vorlieferanten erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, wei- tergeben. Es ist noch nicht abschließend ge- klärt, welche Nachweise damit konkret ge- meint sind. Es sollte aber so sein, dass, wenn heimisches Holz verarbeitet wird, kein Risi- ko besteht, so dass diese Information genü- gen sollte. KMUs innerhalb der Lieferkette müssen kein eigenes Sorgfaltspflichtsystem anwenden und keine eigenen Sorgfaltser- klärungen abgeben.